R. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie schulde eine Entschädigung für die formellen Enteignungen basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 133.00. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass die auf die enteigneten Flächen entfallenden Nutzungen vollumfänglich auf die Parzellen Nrn. 219 bzw. 361 umgelagert würden (sog. Nutzungsumlagerung).