O. Anlässlich der am 28. November 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. P. Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 erhielten die Kläger Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Begehren betreffend Minderwertentschädigung. Die Beklagte erhielt Frist zur Einreichung ihrer Anträge und allfälliger Unterlagen betreffend Nutzungsumlagerung.