M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 beantragten die Kläger für die formelle Enteignung eine Entschädigung von 500.00 Fr./m2. Zudem sei für jeden Kläger eine Entschädigung von Fr. 100'000.00 geschuldet, da die enteigneten Parzellen eine Wertverminderung erführen. N. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2013 wurden die Verfahren Nrn. 600 13 125 und 600 13 126 vereinigt. Des Weiteren erhielten die Parteien die von Amtes wegen angeforderte Landpreiserhebung des Hochbauamts Basel-Landschaft, Abteilung Immobilienverkehr, betreffend Parzellen in der Wohn- und Geschäftszone (WG2) der C.____ zugestellt.