F. Die Eigentümer der Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____, A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Rechtsanwalt in Basel, erhoben Einsprachen gegen das Bauprojekt Erschliessung P.____ mit dem Antrag, der Beschluss vom 23. April 2009 betreffend Bauprojekt, insbesondere der Verbindungsweg zwischen den Parzellen Nrn. 219 und 361, sei aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. G. Mit RRB Nr. 1628 vom 22. November 2011 wurden die Einsprachen von A.____ und B.____ abgewiesen. H. Am 18. März 2013 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung das Enteignungsrecht betreffend Projekt Erschliessung P.____ Teilabschnitt „Verbindungsstrasse Q.____weg/R.____weg“.