C. Mit RRB Nr. 1784 vom 28. November 2006 wurde der „Bau- und Strassenlinienplan mit Waldbaulinien innerhalb der Bauzone“ der C.____ genehmigt. Der erwähnte Verbindungsweg wurde darin als Erschliessungsstrasse bezeichnet und verfügte über eine Breite von 5.0 m und über keine Trottoirs. D. Mit Beschluss vom 23. April 2009 hat die C.____ zur Erschliessung P.____ und zum erwähnten Verbindungsweg das Bauprojekt und den Kredit verabschiedet. Der geplante Verbindungsweg ist entsprechend des geltenden Bau- und Strassenlinienplans 5.0 m breit und verfügt über keine Trottoirs.