A. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1467 vom 19. Mai 1970 wurde der „Generelle Bau- und Strassenlinienplan in den neuen Baugebieten“ der C.____ genehmigt. Darin wurde ein Verbindungsweg zwischen den Parzellen Nrn. 219 und 361 mit einer Breite von 6.0 m und mit je 2.0 m breiten Trottoirs festgelegt. B. Mit RRB Nr. 1399 vom 6. September 2005 wurde der Strassennetzplan Siedlung und Landschaft der C.____ beschlossen. Der erwähnte Verbindungsweg wurde als „Sammelstrasse, Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse (im Sinne SB 640 045)“ bezeichnet.