Grundstück durch die Teilabtretung diese Eigenschaften verliert. (E. 3.2) Der Nachbar kann eine Enteignungsentschädigung gestützt auf Art. 684 ZGB (Immissionsverbot) und Art. 679 ZGB (nachbarrechtliche Klagen) beanspruchen, sofern die vom Strassenverkehr ausgehenden Immissionen als übermässig gelten, d.h. wenn sie – kumulativ – für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, den Grundeigentümer in spezieller Weise treffen und dem Grundeigentümer einen schweren Schaden verursachen. (E. 3.3) Der Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt. (E. 4) 600 13 125 600 13 126