Den Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. (E. 2.5) Der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie wird tiefer als das übrige Land bewertet, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. (E. 2.6) Eine Minderwertentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b EntG ist geschuldet, wenn die Entwertung des verbleibenden Teils Folge der Enteignung ist. Ein Schaden liegt unter anderem dann vor, wenn Form, Dimension oder topografische Gestaltung des Restgrundstücks die Überbauung verunmöglichen oder ein mit erhöhter baulicher Nutzung ausgestattetes