{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64a5c97b-f7a4-4efc-bdf6-dba0413e9c5c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "79005844da279969c8b47f1d53e0372b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fb9b1763-6fa6-4a6c-8a1f-ae25593d72f4", "Checksum": "35d74f2de2be8ccc62aff76ba7356db7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 125", "650 2013 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:29", "Checksum": "2318049e5236fd86c2e4b9ec68c25f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung\n\n3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kläger 2 eine Minderwertentschädigung zusteht. Er\nist der Ansicht, er würde durch die formelle Enteignung einen zweiten Bauplatz auf seiner\nParzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ verlieren. Gemäss Rechtsprechung ist eine\nMinderwertentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b EntG geschuldet, wenn die Entwertung des verbleibenden Teils Folge der Enteignung ist. Zwischen Minderwert und Teilexpropriation muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 108 Ib 242\nE. 2c, 106 Ib 386 E. 3a). Ein Schaden liegt unter anderem dann vor, wenn Form, Dimension oder topografische Gestaltung des Restgrundstücks die Überbauung verunmöglichen\noder ein mit erhöhter baulicher Nutzung ausgestattetes Grundstück durch die Teilabtretung diese Eigenschaften verliert (HESS/W EIBEL, a.a.O., N 192 zu Art. 19). Es kann festgestellt werden, dass sich die Baulinien durch die vorliegende Enteignung nicht verändern\nund zudem eine Nutzungsumlagerung gewährt wird, weshalb sich die Überbauungsmöglichkeit durch die formelle Enteignung entgegen dem Vorbringen des Klägers 2 auf seiner\nParzelle nicht verändert. Ein Bauplatz geht somit aufgrund Umsetzung des Verbindungswegs nicht verloren. Die Rüge ist demnach abzuweisen. Eine Rüge betreffend die Verschiebung der Baulinien hätte zudem bereits früher geltend gemacht werden müssen, da\ndie geltenden Baulinien mit dem Bau- und Strassenlinienplan vom 28. November 2006\n(RRB Nr. 1784) rechtskräftig geworden waren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass\n- 11\n-\n\ndie Baulinien auf der Parzelle des Klägers 2 seit dem Bau- und Strassenlinienplan vom\n19. Mai 1970 (RRB. Nr. 1467) zu seinen Gunsten verändert wurden.\n\n3.3 Es stellt sich ferner die Frage, ob den Klägern aufgrund des Verkehrslärms des\nVerbindungswegs eine Entschädigung aufgrund Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zusteht. Die Kläger bringen diesbezüglich vor, dass aufgrund der 15 %-Steigung\ndes zu erstellenden Verbindungswegs mit Verkehrslärm zu rechnen sei. Gehen von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen\naus, werden die aus dem Nachbarrecht fliessenden Abwehrrechte des Betroffenen enteignet. Der Nachbar kann eine Enteignungsentschädigung gestützt auf Art. 684 ZGB\n(Immissionsverbot) und Art. 679 ZGB (nachbarrechtliche Klagen) beanspruchen (vgl. BGE\n123 II 481 E. 7; 121 II 317 E. 4 und 5; 119 Ib 348 E. 4b; 116 Ib 11 E. 2a und 2b/aa). Die\nvom Strassenverkehr ausgehenden Immissionen gelten als übermässig, wenn sie – kumulativ – für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, den Grundeigentümer in\nspezieller Weise treffen und dem Grundeigentümer einen schweren Schaden verursachen\n(vgl. BGE 121 II 318 E. 4d, 110 Ib 43 E. 4). Vorliegend fehlt es für die Bejahung der\nübermässigen Immission aufgrund des Strassenverkehrs bereits an der Voraussetzung\nder Unvorhersehbarkeit des Lärms des Strassenverkehrs. Ein Eigentümer eines Wohnhauses im Zentrum einer Ortschaft muss damit rechnen, dass Strassen in unmittelbarer\nNähe verlegt, verbessert oder vergrössert werden und sich dadurch der Strassenlärm erhöht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Erwerb der Liegenschaft mit der Erstellung der Strasse zu rechnen war (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4, 102 Ib 271 E. 2a; KARL\nLUDWIG FAHRLÄNDER, Die Rechtsprechung zur Enteignung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke, Gutachten vom 20. Juli 2007, in: VPB 2008 S. 221 ff., S. 237). Da\nsich die Liegenschaften der Kläger zentrumsnah in der Wohn- und Geschäftszone der\nC.____ befinden, und da die Kläger beim Erwerb der Liegenschaften in den Jahren 1994\nbzw. 1995 mit der Erstellung des Verbindungswegs und somit einer möglichen Erhöhung\ndes Strassenlärms haben rechnen müssen, fehlt es an der Vorhersehbarkeit. Eine weitere\nPrüfung der Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche erübrigt sich daher. Den Klägern steht somit nebst der Entschädigung für die formellen Enteignungen keine weitere Entschädigung zu.\n- 12\n-\n\n4.\n\nDie Entschädigung ist nach den üblichen Regeln gemäss § 26 EntG ab dem 20. Tag nach\nRechtskraft des vorliegenden Urteils zu verzinsen. Der Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. März 2004\n[600 02 105] E. 6, vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 10). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009). Dieser beträgt seit dem\n3. September 2013 2 %. Ein Zinssatz von 2 % ist somit derzeit massgebend.\n\n5.\n\nBezüglich der Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin\nzu tragen sind. Der Gemeinde als Beklagte können gestützt auf § 20 Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO,\nSGS 271) keine Kosten auferlegt werden. Parteientschädigungen wurden vorliegend nicht\ngeltend gemacht. Die ausserordentlichen Kosten sind demgemäss wettzuschlagen.\n- 13\n-\n\n"}