{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64a5c97b-f7a4-4efc-bdf6-dba0413e9c5c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "79005844da279969c8b47f1d53e0372b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fb9b1763-6fa6-4a6c-8a1f-ae25593d72f4", "Checksum": "35d74f2de2be8ccc62aff76ba7356db7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 125", "650 2013 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:29", "Checksum": "2318049e5236fd86c2e4b9ec68c25f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung\n\n2.5 Die Preise liegen zwischen 231.10 Fr./m2 und 500.00 Fr./m2. Der durchschnittliche\nQuadratmeterpreis der Handänderungen liegt bei Fr. 383.00. Die Vergleichsgeschäfte betreffen grundsätzlich eine Zeitspanne von 18 Jahren. Die Heranziehung einer solchen relativ langen Zeitspanne ist der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts nicht fremd und\nermöglicht die Schaffung eines genügend grossen Vergleichssubstrats (vgl. Urteil des\nEnteignungsgerichts vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b). Die Parzellen der Kläger befinden sich zwischen dem Q.____weg und R.____weg. Vergleichspreise für Parzellen am\nQ.____weg liegen zwar nicht vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert\ndie Vergleichbarkeit von Preisen jedoch nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Den Unterschieden\n-9-\n\nder Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen\nwerden (vgl. etwa BGE 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.3, 122 I 168 E. 3a). Fünf\nVergleichspreise von Parzellen am R.____weg liegen jedenfalls vor: 450.00 Fr./m2,\n450.00 Fr./m2, 400.00 Fr./m2, 400.00 Fr./m2 und 500.00 Fr./m2. Es rechtfertigt sich, den\ndurchschnittlichen Quadratmeterpreis von Fr. 383.00 aufgrund der Vergleichspreise des\nR.____wegs und der Tatsache, dass das Bauland in C.____ seit Fertigstellung der\nZ.____umfahrung an Attraktivität erfahren hat, auf Fr. 450.00 zu erhöhen. Ein Preisabschlag aufgrund der Nähe der zu beurteilenden Parzellen zu den Bahngeleisen ist nicht\nvorzunehmen, da am Augenschein festgestellt wurde, dass der ohnehin seltene Bahnverkehr sehr geringe Lärmimmissionen auf die Parzellen der Kläger verursacht. Ein Vergleichspreis von 450.00 Fr./m2 ist vorliegend somit massgebend.\n\n2.6 Des Weiteren gilt zu beachten, dass sich die enteigneten Flächen vor der Baulinie\nbefinden und der Gemeinderat beschlossen hat, dass die auf die enteigneten Flächen\nentfallenden Nutzungen vollumfänglich auf die Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ übertragen werden (sog. Nutzungsumlagerung, vgl. Protokollauszug des\nGemeinderats vom 16. Januar 2014, vgl. auch: § 89 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [SGS 400, RBG] und Ziff. 4.1.1 Abs. 2 des Zonenreglements Siedlung der C.____ vom 6. Juni 2005). Nach Lehre und Rechtsprechung wird der\nmit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie tiefer als das\nübrige Land bewertet, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die bauliche Nutzung des\nGrundstücks nicht beeinträchtigt (vgl. VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987\n[Nr. 13.2] E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Februar 2013 [600 12 22] E. 4.2,\nvom 29. März 2004 [600 02 105] E. 5c; HEINZ HESS/ HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 106 zu Art. 19 m.w.H.). Die Praxis des Enteignungsgerichts geht davon aus, dass vom Verkehrswert für das Land vor der Baulinie in\nder Regel zwei Drittel auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf den Flächenwert entfallen (vgl. VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b, vom 31. Januar 2002\n[600 01 61] E. 8 jeweils m.w.H.). Da vorliegend die enteigneten Flächen vor den Baulinien\nliegen und die Gemeinde eine Nutzungsumlagerung für die enteigneten Flächen beschlossen hat, reduziert sich die bauliche Nutzungsmöglichkeit der Parzellen der Kläger\nnicht, und es rechtfertigt sich im Sinne der erwähnten Praxis des Enteignungsgericht eine\n- 10\n-\n\nReduktion des ermittelten durchschnittlichen Quadratmeterpreises um zwei Drittel. Daraus\nresultiert ein Quadratmeterpreis von Fr. 150.00 (1/3 von Fr. 450.00). Dem Kläger 1 ist für\ndie Abtretung von 13 m2 der Parzelle Nr. 361 des Grundbuchs C.____ eine Entschädigung von Fr. 1‘950.00 (150.00 Fr/m²) und dem Kläger 2 ist für die Abtretung von 67 m2\nder Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ eine Entschädigung von Fr. 10‘050.00\n(150.00 Fr./m²) zu zahlen.\n\n3.\n\n3.1 Des Weiteren ist der Kläger 2 der Ansicht, seine Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs\nC.____ würde aufgrund der formellen Enteignung einen Minderwert erfahren, bzw. sind\nbeide Kläger der Ansicht, ihnen stehe aufgrund des Lärms durch die neue Verbindungsstrasse eine Entschädigung aufgrund Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zu.\nDie Entschädigung betrage für jeden Kläger Fr. 100'000.00.\n\n"}