{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64a5c97b-f7a4-4efc-bdf6-dba0413e9c5c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "79005844da279969c8b47f1d53e0372b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fb9b1763-6fa6-4a6c-8a1f-ae25593d72f4", "Checksum": "35d74f2de2be8ccc62aff76ba7356db7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 125", "650 2013 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:29", "Checksum": "2318049e5236fd86c2e4b9ec68c25f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung\n\n2.2 Die Enteignungsentschädigung soll gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile abgelten, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes\noder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in\nAnspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen\nTeils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19\nAbs. 1 lit. c EntG), zu entschädigen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die\nMöglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2\nEntG). Die vorerwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen\nim Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG Bund) vom 20. Juni 1930 vollends überein. Bei der Auslegung der kantonalen\nNormen kann daher auch auf die Literatur und Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden.\n\n2.3 Die Enteignungsentschädigung ist entweder nach objektiven Gesichtspunkten,\nd. h. nach dem Wert, den das enteignete Recht aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für einen Käufer aufweist (Verkehrswert) oder aber\nnach subjektiven Kriterien, d. h. nach dem Interesse des Enteigneten an der Beibehaltung\ndes fraglichen Rechts, zu bemessen (BGE 113 Ib 39 E. 2a mit Hinweisen). Der Verkehrswert ist gemäss Bundesgericht primär anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog.\nstatistische Methode oder Vergleichsmethode, BGE 113 Ib 39 E. 2a mit Hinweisen); nur\nwenn keine Vergleichspreise vorhanden sind, darf ausschliesslich nach anderen Methoden vorgegangen werden, die – wie die sog. Lageklassenmethode oder die Methode der\nRückwärtsrechnung – auf blosse Hypothesen abstellen (BGE 122 I 168 E. 3a). Wie nachstehend dargelegt wird, sind für die Beurteilung der vorliegenden formellen Enteignungen\nVergleichspreise in genügender Anzahl vorhanden, weshalb die Entschädigungen für die\nformellen Enteignungen mittels statistischer Methode zu berechnen sind. Für die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen ist in der Regel auf den Verkehrswert im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 4a, vom 27. Juni 2003 [600 03 21]\nE. 3b).\n-8-\n\n2.4 Laut Zonenplan Siedlung vom 4. Dezember 2009 der C.____ befinden sich die\nParzellen Nrn. 219 und 361 in der Wohn- und Geschäftszone (WG2). Gemäss Auskunft\ndes Hochbauamts Basel-Landschaft, Abteilung Immobilienverkehr, bewegen sich die bezahlten Landpreise der C.____ in den Jahren ab 1996 bis heute in der Wohn- und Geschäftszone (WG2) wie folgt:\n\nZone WG2\nFlur-, Strassenname Fr./m²-Preis\nS.____ 450.00\nS.____ 425.00\nS.____ 450.00\nS.____ 425.00\nS.____ 404.40\nR.____weg 450.00\nR.____weg 450.00\nT.____ 420.00\nT.____ 420.00\nS.____ 400.00\nU.____ 400.00\nV.____ 400.00\nU.____ 400.00\nR.____weg 400.00\nU.____ 400.00\nR.____weg 400.00\nR.____weg 500.00\nW.____ 320.00\nU.____ 400.00\nU.____ 400.00\nX.____ 296.55\nX.____ 295.15\nX.____ 301.95\nY.____ 231.10\nU.____ 290.00\nY.____ 231.10\n\n"}