{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64a5c97b-f7a4-4efc-bdf6-dba0413e9c5c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "79005844da279969c8b47f1d53e0372b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fb9b1763-6fa6-4a6c-8a1f-ae25593d72f4", "Checksum": "35d74f2de2be8ccc62aff76ba7356db7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 125", "650 2013 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:29", "Checksum": "2318049e5236fd86c2e4b9ec68c25f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung\n\nK.\nMit Eingabe vom 25. September 2013 übermittelte die C.____ die Akten betreffend Enteignungsentschädigung zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).\n-4-\n\nL.\nMit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2013 wurden die Kläger zur Einreichung einer Klage (Rechtsbegehren und Begründung) aufgefordert.\n\nM.\nMit Eingabe vom 28. Oktober 2013 beantragten die Kläger für die formelle Enteignung eine Entschädigung von 500.00 Fr./m2. Zudem sei für jeden Kläger eine Entschädigung von\nFr. 100'000.00 geschuldet, da die enteigneten Parzellen eine Wertverminderung erführen.\n\nN.\nMit Präsidialverfügung vom 7. November 2013 wurden die Verfahren Nrn. 600 13 125 und\n600 13 126 vereinigt. Des Weiteren erhielten die Parteien die von Amtes wegen angeforderte Landpreiserhebung des Hochbauamts Basel-Landschaft, Abteilung Immobilienverkehr, betreffend Parzellen in der Wohn- und Geschäftszone (WG2) der C.____ zugestellt.\n\nO.\nAnlässlich der am 28. November 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts\ndurchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.\n\nP.\nMit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 erhielten die Kläger Frist zur schriftlichen\nBegründung ihrer Begehren betreffend Minderwertentschädigung. Die Beklagte erhielt\nFrist zur Einreichung ihrer Anträge und allfälliger Unterlagen betreffend Nutzungsumlagerung.\n\nQ.\nMit Eingabe vom 13. Dezember 2013 bringen die Kläger im Wesentlichen neu vor, der\nVerbindungsweg sei erst ab dem Jahr 2006 in die offizielle Planung der C.____ aufgenommen worden.\n-5-\n\nR.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2014 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie schulde eine Entschädigung für die formellen Enteignungen basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 133.00. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass die auf die enteigneten Flächen entfallenden Nutzungen vollumfänglich\nauf die Parzellen Nrn. 219 bzw. 361 umgelagert würden (sog. Nutzungsumlagerung).\n\nS.\nMit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 erhielt die Beklagte Frist, um dem Gericht\nmitzuteilen, wann und in welchem Zusammenhang der ursprüngliche Verlauf der Baulinien gemäss Bau- und Strassenlinienplan vom 10. August 1962 bzw. vom 27. Mai 1964 in\nden aktuellen Verlauf der Baulinien gemäss Bau- und Strassenlinienplan vom\n28. November 2006 abgeändert wurde.\n\nT.\nMit Eingabe vom 26. Februar 2014 reichte die Beklagte beim Gericht diverse Pläne aus\nden Jahren 1962 bis ins Jahr 2006 zur Planung der Verbindungsstrasse zwischen den\nParzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ ein.\n\nU.\nMit Präsidialverfügung vom 6. März 2014 wurden die Parteien darüber informiert, dass die\nBaugesuchsakten betreffend Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ des\nStaatsarchivs und Bauinspektorats auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts zur Einsicht\naufliegen.\n\nV.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten\ndie Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen\nder Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-6-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 Gegenstand des vorliegenden Urteils ist die Frage der Entschädigung für die\nformellen Enteignungen zweier Teilflächen der Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____. Des Weiteren ist das Vorbringen betreffend Entschädigung von\nFr. 100‘000.00 zu beurteilen, welches der Kläger 2 für eine Wertverminderung seiner\nRestparzelle geltend macht bzw. welches die Kläger für nachbarrechtliche Abwehrrechte\ngeltend machen. Die Beanspruchung des Landes erfolgt im Rahmen des Projekts Erschliessung P.____ Teilabschnitt „Verbindungsstrasse Q.____weg/R.____weg“. Örtlich,\nsachlich und funktionell zuständig für die Festsetzung derartiger Entschädigungen nach\nkantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom\n19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) das Enteignungsgericht in erster Instanz.\n\n1.2 Das Enteignungsgericht hat im Sinne des § 51 EntG mit Präsidialverfügung vom\n1. Oktober 2013 den Klägern eine Frist gesetzt, um Entschädigungsforderungen anzumelden. Die Kläger haben am 28. Oktober 2013 fristgerecht ihre Forderungen geltend\ngemacht und beziffert. Als Eigentümer der Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs\nC.____, von welchen im Rahmen des Strassenbaus je ein Streifen enteignet wird, sind die\nKläger zur Erhebung von Forderungsklagen beim Enteignungsgericht legitimiert (vgl. § 52\nAbs. 2 EntG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Klagen einzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Die Kläger rügen, es sei für die Entschädigungen betreffend Enteignungen der\nTeilfläche von 67 m2 der Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ und der Teilfläche von\n13 m2 der Parzelle Nr. 361 des Grundbuchs C.____ ein Quadratmeterpreis von Fr. 500.00\nfestzusetzen. Die Beklagte hingegen beantragt, es sei unter Berücksichtigung der Gewährung einer Nutzungsumlagerung ein Quadratmeterpreis von Fr. 133.00 zuzusprechen.\n-7-\n\n"}