{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64a5c97b-f7a4-4efc-bdf6-dba0413e9c5c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "79005844da279969c8b47f1d53e0372b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-125_2014-05-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fb9b1763-6fa6-4a6c-8a1f-ae25593d72f4", "Checksum": "35d74f2de2be8ccc62aff76ba7356db7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 125", "650 2013 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:29", "Checksum": "2318049e5236fd86c2e4b9ec68c25f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.05.2014 650 13 125 (650 2013 125)\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 15. Mai 2014 (650 13 125)\n\nEnteignung – Formelle Enteignung\n\nEntschädigung für Landabtretung / Minderwertentschädigung / Nachbarrechtliche\nAbwehrrechte\n\nLiegen genügend Vergleichsobjekte vor, kann der Verkehrswert anhand der statistischen\nMethode ermittelt werden. (E. 2.3)\nFür die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen ist in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen. (E. 2.3)\nAn die Voraussetzungen für Vergleichsobjekte dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt\nwerden. Die Vergleichbarkeit erfordert nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Den Unterschieden der\nVergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. (E. 2.5)\nDer mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie wird tiefer als\ndas übrige Land bewertet, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die bauliche Nutzung\ndes Grundstücks nicht beeinträchtigt. (E. 2.6)\nEine Minderwertentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b EntG ist geschuldet, wenn die\nEntwertung des verbleibenden Teils Folge der Enteignung ist. Ein Schaden liegt unter anderem dann vor, wenn Form, Dimension oder topografische Gestaltung des Restgrundstücks\ndie Überbauung verunmöglichen oder ein mit erhöhter baulicher Nutzung ausgestattetes\nGrundstück durch die Teilabtretung diese Eigenschaften verliert. (E. 3.2)\nDer Nachbar kann eine Enteignungsentschädigung gestützt auf Art. 684 ZGB (Immissionsverbot) und Art. 679 ZGB (nachbarrechtliche Klagen) beanspruchen, sofern die vom Strassenverkehr ausgehenden Immissionen als übermässig gelten, d.h. wenn sie – kumulativ –\nfür den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, den Grundeigentümer in spezieller\nWeise treffen und dem Grundeigentümer einen schweren Schaden verursachen. (E. 3.3)\nDer Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt. (E. 4)\n600 13 125\n600 13 126\n\nUrteil\nvom 15. Mai 2014\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Peter Issler, Richter Danilo Assolari,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien 1. A.____, Kläger 1\n2. B.____, Kläger 2,\nvertreten durch A.____\n\ngegen\n\nC.____, Beklagte\n\nGegenstand Enteignungsentschädigung\n-2-\n\nA.\nMit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1467 vom 19. Mai 1970 wurde der „Generelle\nBau- und Strassenlinienplan in den neuen Baugebieten“ der C.____ genehmigt. Darin\nwurde ein Verbindungsweg zwischen den Parzellen Nrn. 219 und 361 mit einer Breite von\n6.0 m und mit je 2.0 m breiten Trottoirs festgelegt.\n\nB.\nMit RRB Nr. 1399 vom 6. September 2005 wurde der Strassennetzplan Siedlung und\nLandschaft der C.____ beschlossen. Der erwähnte Verbindungsweg wurde als „Sammelstrasse, Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse (im Sinne SB 640 045)“ bezeichnet.\n\nC.\nMit RRB Nr. 1784 vom 28. November 2006 wurde der „Bau- und Strassenlinienplan mit\nWaldbaulinien innerhalb der Bauzone“ der C.____ genehmigt. Der erwähnte Verbindungsweg wurde darin als Erschliessungsstrasse bezeichnet und verfügte über eine Breite von 5.0 m und über keine Trottoirs.\n\nD.\nMit Beschluss vom 23. April 2009 hat die C.____ zur Erschliessung P.____ und zum erwähnten Verbindungsweg das Bauprojekt und den Kredit verabschiedet. Der geplante\nVerbindungsweg ist entsprechend des geltenden Bau- und Strassenlinienplans 5.0 m breit\nund verfügt über keine Trottoirs.\n\nE.\nVom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 fand die Planauflage des Bauprojekts Erschliessung\nP.____ inklusive Landerwerbstabelle statt. Darin wird festgelegt, dass 67 m2 der Parzelle\nNr. 219 und 13 m2 der Parzelle Nr. 361 beansprucht werden, damit der Verbindungsweg\nzwischen den Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ erstellt werden kann.\n-3-\n\nF.\nDie Eigentümer der Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____, A.____ und\nB.____, vertreten durch Roman Zeller, Rechtsanwalt in Basel, erhoben Einsprachen gegen das Bauprojekt Erschliessung P.____ mit dem Antrag, der Beschluss vom 23. April\n2009 betreffend Bauprojekt, insbesondere der Verbindungsweg zwischen den Parzellen\nNrn. 219 und 361, sei aufzuheben, unter o/e Kostenfolge.\n\nG.\nMit RRB Nr. 1628 vom 22. November 2011 wurden die Einsprachen von A.____ und\nB.____ abgewiesen.\n\nH.\nAm 18. März 2013 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung das Enteignungsrecht betreffend Projekt Erschliessung P.____ Teilabschnitt „Verbindungsstrasse\nQ.____weg/R.____weg“.\n\nI.\nMit Schreiben vom 21. August 2013 forderte die C.____ A.____ und B.____ auf, ihre Enteignungsentschädigungsforderungen bei ihr geltend zu machen.\n\nJ.\nMit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten A.____ und B.____ eine Entschädigung\nfür eine formelle Enteignung im Umfang des durchschnittlichen Quadratmeterpreises,\nwelcher im letzten Jahr in der C.____ bezahlt wurde, und für jeden Kläger eine Entschädigung von Fr. 100'000.00 sinngemäss für eine Wertminderung ihrer Restparzellen bzw.\nfür eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte.\n\n"}