3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (je 1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 11. Juli 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin: Ivo Corvini Miriam Lüdi