Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn eine Angelegenheit nach kantonalem Recht den Gemeinden obliegt und deshalb in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Regelungen gelten (RHINOW RENÉ A./KRÄHENMANN BEAT, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 217f.). Die Höhe der erhobenen Gebühren verletzt das Äquivalenzprinzip somit nicht. 9.