8.5 Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung vor, dass die Gebühren in der Gemeinde C.____ im Vergleich zu anderen Gemeinden deutlich höher ausfallen. Gemäss § 36 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (SGS 400) und § 13 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 5. Juni 2003 (SGS 782) steht es den Gemeinden frei, für Kausalabgaben betreffend Wasserversorgung und Abwasser Gebühren und Beiträge zu erheben. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn eine Angelegenheit nach kantonalem Recht den Gemeinden obliegt und deshalb in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Regelungen gelten