Das Bundesgericht entschied, dass der gesamten Überbauung einschliesslich der Nebengebäude ein Vorteil aus dem Anschluss an die Wasserversorgung erwuchs (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Damit das Mass eines Vorteils aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts sämtlicher Teile der Überbauung, somit einschliesslich des Versicherungswerts einer nicht angeschlossenen Baute, zu bestimmen ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Haupt- und Nebengebäude vorliegen (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007 E. 4.2).