BLVGE 1986 Nr. 14.3 E. 2). Ein Missverhältnis zwischen der Abgabe und der Leistung des Gemeinwesens wird insbesondere bei gewissen Industriebauten bejaht (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Januar 2010 [650 09 56] E. 5.2). Der Neubau der Beschwerdeführenden entspricht von seiner Fläche und Kubatur her vielmehr der durchschnittlichen Dimensionierung eines Mehrfamilienhauses, weshalb kein Missverhältnis zwischen den erhobenen Abgaben und der Leistung des Gemeinwesens festgestellt werden kann.