8.3 Ein Vorbehalt betreffend die Zulässigkeit der Anwendung des Gebäudeversicherungswerts wird angebracht in den Fällen, in welchen der eingeschätzte Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur der Baute oder äusserst kostspieliger Anlagen hoch ausfällt, so dass die entsprechend errechnete Gebühr in einem klaren Missverhältnis zur Leistung des Gemeinwesens, nämlich des Zurverfügungstellens eines Wasseranschlusses bzw. Kanalisationsanschlusses, steht (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 4.2; vom 6. April 1995 [650 92 16] E. 5b/bb; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 1986,