Im vorliegenden Fall wird die Gebühr aufgrund des Gebäudeversicherungswerts berechnet (§ 29 Abs. 3 WR und § 32 lit. b KR). Nach dem soeben Ausgeführten wird das Äquivalenzprinzip durch die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Berechnungsmassstab nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin erhebt somit basierend auf dem Gebäudeversicherungswert rechtmässig Anschlussgebühren. - 13 -