8.2 Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen, muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen, muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der Bemessung der Gebühren auf schematische, aufgrund der Durchschnittser-