7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung bzw. Berechnung, ob das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde in Bezug auf die Erschliessungswerke vorzunehmen, welche die vergangenen und die zukünftigen 20 Jahre berücksichtigt (BGE 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 3.1). Von demjenigen, der sich auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips beruft, wird erwartet, dass er seine Behauptungen selber belegt, wenn die Unterlagen zur Einsicht offen stehen (BGE 126 I 180 E. 3 b/aa).