Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde bzw. der zuständigen Behörde, den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin auf jede gesetzliche Bestimmung hinzuweisen. Auf gesetzliche Grundlagen muss dann hingewiesen werden, wenn dies ausdrücklich in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z.B. bei der Rechtsmittelbelehrung der Fall (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 1642 ff.). Derjenige kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, der sich mit der gehörigen Sorgfalt hätte selber - 11 -