6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass von einer Fehlerhaftigkeit der Verfügungen auszugehen sei, da sie niemals daraufhingewiesen wurden, dass Anschlussgebühren erhoben werden. Hätten die Beschwerdeführenden die nötigen Reglemente zu Rate gezogen, wären sie in Kenntnis der Gebührenerhebung gewesen. Der Prozess, der beim Bau einer Liegenschaft durchlaufen werden muss, erfordert an sich, dass die Gesuchsteller die nötigen Informationen einholen und die einschlägigen Gesetze konsultieren. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde bzw. der zuständigen Behörde, den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin auf jede gesetzliche Bestimmung hinzuweisen.