Es ist den eingereichten Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen, wonach keine Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren geschuldet seien. Somit besteht vorliegend keine genügende Vertrauensgrundlage. 6.4 Im Übrigen wird in den Wasserversorgungs- und Kanalisationsbewilligungen erwähnt, dass dem Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationsgesuch "unter der Voraussetzung entsprochen wird, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften (…) eingehalten (…) werden". Somit verweisen die erwähnten Bewilligungen auf die gesetzlichen Grundlagen.