Behörde, welche die Vertrauensgrundlage geschaffen hat, für die Erklärung zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres erkennen konnte und dass er im Vertrauen darauf eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 631 ff.)