9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101), wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Voraussetzungen für eine Vertrauensschutzverletzung sind zum einen im Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die - 10 -