6.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung ist dann abzusehen, wenn die Behörde dem Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 629). Der Vertrauensschutz resultiert aus Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101), wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden.