5.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Erschliessungsabgaben innert zwei Jahren nach Fertigstellung des Werkes bzw. nach Anschluss an ein solches unter, falls die kommunalen Reglemente keine anderslautende Regelung beinhalten. Beinhalten die kommunalen Reglemente eine Regelung, wonach die Abgabepflicht später als das Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Entscheid des Enteignungsgerichts vom 25. September 1997 [650 94 122] E. 4 a ba).