schaftliche Gebäudeversicherung eintritt. Zusätzlich werden die Abgaben tatsächlich erst nach Erstellung des Mehrfamilienhauses erhoben. Die Bezeichnung der Abgaben und die tatsächliche Ausgestaltung deuten somit auf das Vorliegen einer Gebühr hin. 4.2 Die Bauwasserbezugsabgabe stellt ein Entgelt für die vorübergehende Lieferung von Bauwasser dar (vgl. § 22 WR). Sie wurde vorliegend nach tatsächlichem Gebrauch des Bauwassers erhoben. Es handelt sich folglich bei der Bauwasserbezugsabgabe ebenfalls um eine Gebühr. 5.