Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im Gegensatz zu einem Anschlussbeitrag, der schon bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet ist, wird die Anschlussgebühr erst fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3.b). Vorliegend bestimmen § 33 WR und § 38 Abs. 1 lit. c KR, dass die Beitragspflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Baselland- -8-