4.1 Die angefochtenen Verfügungen bezeichnen die Abgaben als Anschlussgebühren. Das Wasserreglement hingegen verwendet den Begriff "Beitrag" (vgl. § 29 WR und § 33 WR). Das Kanalisationsreglement bezeichnet die Abgaben nicht einheitlich als Gebühr oder Beitrag, sondern verwendet beide Begriffe synonym (vgl. § 32 KR und § 38 KR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben jedoch nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4).