Die neu eröffnete Verfügung vom 25. Oktober 2012 betreffend Kanalisationsanschlussabgabe gilt gemäss Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 als mitangefochten, da diese im Wesentlichen der ursprünglichen Verfügung entspricht. Die Beschwerde ist somit fristgerecht beim Enteignungsgericht eingegangen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.