RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, Basel/Stuttgart 1976, 5. Auflage, Nr. 91, B/I). Das genaue Empfangsdatum ist vom Gericht nicht eruierbar, da die angefochtenen Verfügungen nicht nachweislich eingeschrieben versandt wurden. Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden abzustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich beim Enteignungsgericht eingegangen. -7-