Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die Verfügungen am 23. Mai 2012 eingegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 und Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde. Die Verfügungen sind mit dem Versanddatum 21. Mai 2012 versehen. Die Rechtsmittelfrist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder die Betroffene von einer Verfügung Kenntnis nehmen konnte (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641).