G. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass die neu eröffnete Verfügung vom 25. Oktober 2012 als mitangefochten gilt. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Substantiierung des Kostendeckungsprinzips und zur Einreichung einer Rechnung über den Kanalisationsanschluss eingeräumt. Beide Parteien erhielten zudem Frist zur Einreichung ergänzender Unterlagen, die Aufschluss über den Zeitpunkt der Anschlüsse und die Fertigstellung des Gebäudes geben. H. Mit Eingabe vom 19. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin die angeforderten Unterlagen betreffend Anschlusszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ein.