D. Am 29. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie einen Teil der gerügten Berechnungsfehler betreffend die Kanalisationsanschlussabgabe anerkennt und im Übrigen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge beantragt. Die Kanalisationsanschlussabgabe beträgt neu Fr. 79'912.45 inklusive MwSt. E. Anlässlich der am 25. Oktober 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. -4-