C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Aufgabe am 4. Juni 2012) an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhoben A.____ und B.____ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Abgabenverfügungen aufzuheben unter o/e Kostenfolge. Sie rügen eine Verletzung des Vertrauensschutzes, eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips und eine fehlerhafte Berechnung der Kanalisationsanschlussabgabe.