B. Die Einwohnergemeinde C.____ korrigierte die Adressierung und verfügte am 21. Mai 2012 gegenüber A.____ und B.____ eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von Fr. 50'288.55, eine Bauwasserbezugsabgabe in der Höhe von Fr. 1'257.20 und eine Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 80'074.45, jeweils inklusive Mehrwertsteuer (MwSt).