Von derjenigen Person, die sich auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips beruft, wird erwartet, dass sie diese anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der vergangenen und zukünftigen 20 Jahre betreffend die Erschliessungswerke belegt – unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht offen stehen. (7.2) Damit das Mass eines Vorteils sämtlicher Teile einer Überbauung, einschliesslich nicht angeschlossener Nebengebäude, für die Berechnung der Anschlussgebühren massgebend ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Hauptgebäude und dem nicht angeschlossenen Nebengebäude vorliegen. (E. 8.4) 650 12 86 / 650 12 87