(E. 5.2) Tritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein, ist dieses Datum für den Beginn der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.3) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.