Die Beweislast für den Beginn der Beschwerdefrist trägt die eröffnende Behörde. (E. 2) Für die Qualifikation einer Abgabe als Gebühr oder Beitrag ist die konkrete Ausgestaltung und nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.1) Bestimmen die kommunalen Reglemente, dass die Abgabepflicht später als das Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.2) Tritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein, ist dieses Datum für den Beginn der Verwirkungsfrist massgebend.