{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433692", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:03:58", "Checksum": "596a0aed108373a6ee0ee2d19f0292f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n8.5 Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung vor, dass die\nGebühren in der Gemeinde C.____ im Vergleich zu anderen Gemeinden deutlich höher\nausfallen. Gemäss § 36 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom\n8. Januar 1998 (SGS 400) und § 13 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom\n5. Juni 2003 (SGS 782) steht es den Gemeinden frei, für Kausalabgaben betreffend Wasserversorgung und Abwasser Gebühren und Beiträge zu erheben. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn eine Angelegenheit nach kantonalem Recht den\nGemeinden obliegt und deshalb in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Regelungen gelten (RHINOW RENÉ A./KRÄHENMANN BEAT, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 217f.). Die Höhe der erhobenen Gebühren verletzt das Äquivalenzprinzip somit nicht.\n\n9.\n\nNach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde unterlegen\nund es wird ihnen die praxisgemässe Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 auferlegt. Gemäss\n§ 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts\nbzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei\nzugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine\nParteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n- 15 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (je 1) sowie der Beschwerdegegnerin (1)\nschriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 11. Juli 2013\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin:\n\nIvo Corvini Miriam Lüdi\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit\n§§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid\nist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}