{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:15", "Checksum": "691f20cd7883b906b67e930249bd2970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n8.2 Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in\neinem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen, muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen,\nmuss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte\nUnterscheidungen treffen (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der Bemessung der Gebühren auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2C_722/2009 vom\n8. November 2010 E. 3.2, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff.,\nE. 3.3; DANIELA W YSS, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 88 f.). Die Berechnung von Anschlussgebühren anhand des Gebäudeversicherungswerts ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich\nnicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, in: URP 2009, S. 896 ff.,\nE. 3.3, 2P.262/2005 9. Februar 2006 in: URP 2006, S. 397, 2P.45/2005 vom\n30. Juni 2005 E. 3.2). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit\nden Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck (BGE\n2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2, 2C_847/2008 vom 8. September 2009, in:\nURP 2010 S. 106 ff., E. 2.1; BGE 2C_101/2007 vom 22. August 2007, in: URP 2008,\nS. 16 ff., E. 4.3; vgl. auch: BGE 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2). Im vorliegenden\nFall wird die Gebühr aufgrund des Gebäudeversicherungswerts berechnet (§ 29 Abs. 3\nWR und § 32 lit. b KR). Nach dem soeben Ausgeführten wird das Äquivalenzprinzip durch\ndie Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Berechnungsmassstab nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin erhebt somit basierend auf dem Gebäudeversicherungswert rechtmässig Anschlussgebühren.\n- 13 -\n\n8.3 Ein Vorbehalt betreffend die Zulässigkeit der Anwendung des Gebäudeversicherungswerts wird angebracht in den Fällen, in welchen der eingeschätzte Gebäudeversicherungswert aufgrund übermässiger Kubatur der Baute oder äusserst kostspieliger Anlagen hoch ausfällt, so dass die entsprechend errechnete Gebühr in einem klaren Missverhältnis zur Leistung des Gemeinwesens, nämlich des Zurverfügungstellens eines\nWasseranschlusses bzw. Kanalisationsanschlusses, steht (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Februar 2008 [650 07 103] E. 4.2; vom 6. April 1995 [650 92 16] E. 5b/bb;\nUrteil des Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 1986,\nBLVGE 1986 Nr. 14.3 E. 2). Ein Missverhältnis zwischen der Abgabe und der Leistung\ndes Gemeinwesens wird insbesondere bei gewissen Industriebauten bejaht (vgl. Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 25. Januar 2010 [650 09 56] E. 5.2). Der Neubau der Beschwerdeführenden entspricht von seiner Fläche und Kubatur her vielmehr der durchschnittlichen Dimensionierung eines Mehrfamilienhauses, weshalb kein Missverhältnis\nzwischen den erhobenen Abgaben und der Leistung des Gemeinwesens festgestellt werden kann.\n\n8.4 Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, der Gebäudeversicherungswert der Tiefgarage sei unrechtmässig bei der Berechnung der erhobenen Gebühren berücksichtigt worden. Ein An- oder Nebenbau zur Unterbringung von Fahrzeugen\nführt regelmässig zu einer Wertsteigerung für das dazugehörende Wohnhaus (Urteil des\nEnteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 5.4). Das Bundesgericht befasste\nsich mit Urteil vom 24. April 2007 mit der Berechnung einer Wasseranschlussgebühr für\neine Überbauung mit mehreren Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie einer Sammeltiefgarage, welche besitz- und versicherungsrechtlich verselbständigt war und über keinen eigenen Wasseranschluss verfügte (BGE 2P.235/2006). Das Bundesgericht entschied,\ndass der gesamten Überbauung einschliesslich der Nebengebäude ein Vorteil aus dem\nAnschluss an die Wasserversorgung erwuchs (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007,\nE. 4.2). Damit das Mass eines Vorteils aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts sämtlicher Teile der Überbauung, somit einschliesslich des Versicherungswerts einer nicht angeschlossenen Baute, zu bestimmen ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Haupt- und Nebengebäude vorliegen (BGE 2P.235/2006 vom\n24. April 2007 E. 4.2). Da die Tiefgarage vorliegend von den Bewohnern des Mehrfamilienhauses genutzt wird, liegt ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Hauptge-\n- 14 -\n\nbäude und der Tiefgarage vor. Das Miteinbeziehen des Gebäudeversicherungswertes der\nTiefgarage in die Berechnung der Anschlussgebühren ist somit gerechtfertigt.\n\n"}