{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:15", "Checksum": "691f20cd7883b906b67e930249bd2970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nBehörde, welche die Vertrauensgrundlage geschaffen hat, für die Erklärung zuständig\nwar, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres erkennen\nkonnte und dass er im Vertrauen darauf eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 631 ff.)\n\n6.3 Fraglich ist zunächst, ob eine Vertrauensgrundlage vorhanden ist. Darunter ist das\nVerhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 631). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die ihnen von der Gemeinde C.____ bereits\nerwähnten Bewilligungen und Rapporte eine solche Vertrauensgrundlage bilden. Die Bewilligungen und Rapporte regeln die Zulässigkeit des Bauvorhabens und protokollieren\nden Zustand des Bauvorhabens. Es ist den eingereichten Unterlagen kein Hinweis zu\nentnehmen, wonach keine Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren geschuldet seien. Somit besteht vorliegend keine genügende Vertrauensgrundlage.\n\n6.4 Im Übrigen wird in den Wasserversorgungs- und Kanalisationsbewilligungen erwähnt, dass dem Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationsgesuch \"unter der Voraussetzung entsprochen wird, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften (…) eingehalten (…)\nwerden\". Somit verweisen die erwähnten Bewilligungen auf die gesetzlichen Grundlagen.\n\n6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass von einer Fehlerhaftigkeit der\nVerfügungen auszugehen sei, da sie niemals daraufhingewiesen wurden, dass Anschlussgebühren erhoben werden. Hätten die Beschwerdeführenden die nötigen Reglemente zu Rate gezogen, wären sie in Kenntnis der Gebührenerhebung gewesen. Der\nProzess, der beim Bau einer Liegenschaft durchlaufen werden muss, erfordert an sich,\ndass die Gesuchsteller die nötigen Informationen einholen und die einschlägigen Gesetze\nkonsultieren. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde bzw. der zuständigen Behörde, den\nBaugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin auf jede gesetzliche Bestimmung hinzuweisen. Auf gesetzliche Grundlagen muss dann hingewiesen werden, wenn dies ausdrücklich in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z.B. bei der Rechtsmittelbelehrung der Fall (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 1642 ff.). Derjenige kann sich\nnicht auf den Vertrauensschutz berufen, der sich mit der gehörigen Sorgfalt hätte selber\n- 11 -\n\nschützen können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a. O., N 657 f.). Auf die eingehende\nPrüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes kann verzichtet werden.\n\n7.\n\n7.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die Anschlussgebühren das\nKostendeckungsprinzip verletzten. Von den Beschwerdeführenden wird nicht begründet,\nweshalb der Gemeinde durch die erhobenen Gebühren mehr Einnahmen zufliessen als\nnotwendig.\n\n7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung bzw. Berechnung, ob das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, eine Gegenüberstellung der Einnahmen\nund Ausgaben der Gemeinde in Bezug auf die Erschliessungswerke vorzunehmen, welche die vergangenen und die zukünftigen 20 Jahre berücksichtigt (BGE 2C_1020/2011\nvom 16. November 2012 E. 3.1). Von demjenigen, der sich auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips beruft, wird erwartet, dass er seine Behauptungen selber belegt,\nwenn die Unterlagen zur Einsicht offen stehen (BGE 126 I 180 E. 3 b/aa). Das Gericht hat\ngemäss Vorverhandlung und Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 den Beschwerdeführenden eine einmalig erstreckbare Frist gesetzt, innerhalb derer sie eine substantiierte\nBegründung einzureichen hatten. Von dieser Fristerstreckung haben die Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht, allerdings sind in der daraufhin eingereichten Beschwerdebegründung keine Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für die Erschliessungswerke gemacht worden. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass\ndie Beweispflicht der Beschwerdegegnerin obliege, obwohl die Beschwerdeführenden mit\nPräsidialverfügung explizit aufgefordert worden sind, die Verletzung zu begründen. Die\nBeschwerdeführenden haben zudem keine Akteneinsicht bei der Gemeinde C.____ verlangt. Da die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht substantiiert begründet ist, wird das Vorbringen vom Gericht nicht\ngeprüft.\n- 12 -\n\n8.\n\n8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass die Höhe der Gebühren das\nÄquivalenzprinzip verletze, insbesondere da die Gebühren bis zu zehnmal höher seien als\nin anderen Gemeinden.\n\n"}