{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:15", "Checksum": "691f20cd7883b906b67e930249bd2970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n4.1 Die angefochtenen Verfügungen bezeichnen die Abgaben als Anschlussgebühren.\nDas Wasserreglement hingegen verwendet den Begriff \"Beitrag\" (vgl. § 29 WR und\n§ 33 WR). Das Kanalisationsreglement bezeichnet die Abgaben nicht einheitlich als Gebühr oder Beitrag, sondern verwendet beide Begriffe synonym (vgl. § 32 KR und § 38\nKR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der\nAbgaben jedoch nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom\n26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im Gegensatz zu einem Anschlussbeitrag, der schon\nbei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet ist, wird die Anschlussgebühr\nerst fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung\nmöglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich\n(BGE 106 Ia 241 E. 3.b). Vorliegend bestimmen § 33 WR und § 38 Abs. 1 lit. c KR, dass\ndie Beitragspflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Baselland-\n-8-\n\nschaftliche Gebäudeversicherung eintritt. Zusätzlich werden die Abgaben tatsächlich erst\nnach Erstellung des Mehrfamilienhauses erhoben. Die Bezeichnung der Abgaben und die\ntatsächliche Ausgestaltung deuten somit auf das Vorliegen einer Gebühr hin.\n\n4.2 Die Bauwasserbezugsabgabe stellt ein Entgelt für die vorübergehende Lieferung\nvon Bauwasser dar (vgl. § 22 WR). Sie wurde vorliegend nach tatsächlichem Gebrauch\ndes Bauwassers erhoben. Es handelt sich folglich bei der Bauwasserbezugsabgabe\nebenfalls um eine Gebühr.\n\n5.\n\n5.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass als spätester Zeitpunkt für die\nFertigstellung des Hauses der 1. Dezember 2009 gelten müsse, weshalb die Ansprüche\nauf Gebühren mit dem Erhebungsdatum vom 21. Mai 2012 nach über zwei Jahren nach\nFertigstellung des Werkes verwirkt seien. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die\nBeschwerdeführenden den Gemeinderat nie über die Fertigstellung des Gebäudes in\nKenntnis gesetzt hätten und eine frühere Einschätzung durch die Basellandschaftliche\nGebäudeversicherung nicht möglich gewesen sei.\n\n5.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Erschliessungsabgaben innert\nzwei Jahren nach Fertigstellung des Werkes bzw. nach Anschluss an ein solches unter,\nfalls die kommunalen Reglemente keine anderslautende Regelung beinhalten. Beinhalten\ndie kommunalen Reglemente eine Regelung, wonach die Abgabepflicht später als das\nDatum der Fertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses\nDatum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Entscheid des Enteignungsgerichts vom 25. September 1997 [650 94 122] E. 4 a ba).\n\n5.3 Vorliegend tritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung\ndes Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein (vgl. § 33 WR\nund § 38 lit. c KR). Dieses Datum ist folglich massgebend für den Beginn der Verwirkungsfrist. Die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegende Gebäudeschätzung\nfand am 15. März 2012 statt; die Eröffnung der Verfügungen an die richtigen Adressaten\ndatieren vom 21. Mai 2012. Die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG i.V.m.\n-9-\n\n§ 33 WR und § 38 lit. c KR ist am 21. Mai 2012 jedenfalls nicht eingetreten. Die strittigen\nGebühren sind somit nicht verwirkt.\n\n5.4 Welche Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist auf die Bauwasserbezugsgebühr anwendbar ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Selbst bei analoger Anwendung\ndes Obligationen- bzw. Steuerrechts wäre eine 5-jährige Verjährungsfrist anwendbar (vgl.\nArt. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Obligationenrecht) vom 30. März 2011 [SR 220] bzw. § 147 des Gesetzes über die\nStaats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 [SGS 331]). Die Bauwasserbezugsgebühr ist somit ebenfalls nicht verwirkt bzw. verjährt.\n\n6.\n\n6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz\nund bringen vor, dass die Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in\nder Baubewilligung vom 26. August 2005, der Kanalisationsbewilligung vom 29. August\n2005, der Wasseranschlussbewilligung vom 19. Januar 2009, den Nachtragsbaubewilligungen vom 14. Mai 2009 und vom 21. Januar 2011, dem Bauabnahmeprotokoll vom\n29. September 2010 und dem Rapport über die Schlussabnahme der Liegenschaftsentwässerung vom 22. Oktober 2010 nicht erwähnt werde. Zudem seien in den vorgenannten Unterlagen keine Vorbehalte betreffend die Abgabepflicht erwähnt. Sie konnten und\nhätten nicht mit Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 131'458.20 rechnen\nmüssen.\n\n6.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass\ndas massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung ist dann abzusehen, wenn die\nBehörde dem Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben\nhat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 629). Der Vertrauensschutz resultiert aus Art. 9\nder Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101), wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt\nzu werden. Die Voraussetzungen für eine Vertrauensschutzverletzung sind zum einen im\nVorhandensein einer Vertrauensgrundlage. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die\n- 10 -\n\n"}