{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:15", "Checksum": "691f20cd7883b906b67e930249bd2970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nJ.\nMit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und\ndie Sache wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nK.\nMit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurde den Parteien bis zum 8. März 2013\nFrist eingeräumt, dem Architekten E.____ schriftlich Fragen zu stellen.\n-5-\n\nL.\nNachdem seitens der Parteien innert der gesetzten Frist keine Fragen an Herrn E.____\neingegangen sind, wurden seitens des Gerichts mit Schreiben vom 15. März 2013 Fragen\nan Herrn E.____ gestellt.\n\nM.\nMit Eingabe vom 25. März 2013 hat Herr E.____ zu den vom Gericht gestellten Fragen\nschriftlich Stellung genommen.\n\nN.\nSeitens des Gerichts wurden im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 11. April 2013\nergänzende Unterlagen bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung einverlangt,\nwelche mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.\n\nO.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 Vorliegend sind die von der Einwohnergemeinde C.____ erhobenen Wasser-,\nBauwasserbezugs- und Kanalisationsanschlussabgaben umstritten. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von einmaligen Anschlussabgaben herangezogen werden können. Bei diesen handelt es sich um Benutzungsabgaben, mit welchen\n-6-\n\nsich Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in das öffentliche Versorgungsnetz\neinkaufen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P_78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; PETER\nKARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999,\nS. 555). Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Abgabenverfügungen. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben.\n\n1.2 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen\ndie Aufhebung der erhobenen Anschlussabgaben in der Höhe von insgesamt\nFr. 131'458.20. Da dieser Betrag über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fällt die\nStreitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.\n\n2.\n\nDie Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die Verfügungen am 23. Mai 2012 eingegangen und die zehntägige Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 und Aufgabe bei der\nSchweizerischen Post am 4. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde.\nDie Verfügungen sind mit dem Versanddatum 21. Mai 2012 versehen. Die Rechtsmittelfrist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der oder die Betroffene von einer Verfügung Kenntnis nehmen konnte (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641). Die Beweislast für den Beginn der Frist trägt die eröffnende Behörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1651).\nWird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE\n114 III 51 E. 3c, 92 I 253 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011\n[650 10 173] E. 2.3; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, Basel/Stuttgart 1976, 5. Auflage, Nr. 91, B/I). Das genaue Empfangsdatum ist vom Gericht nicht eruierbar, da die angefochtenen Verfügungen nicht nachweislich\neingeschrieben versandt wurden. Es ist deshalb nach dem Ausgeführten auf die Darstellung der Beschwerdeführenden abzustellen. Die Beschwerde ist somit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist schriftlich beim Enteignungsgericht eingegangen.\n-7-\n\nDie neu eröffnete Verfügung vom 25. Oktober 2012 betreffend Kanalisationsanschlussabgabe gilt gemäss Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 als mitangefochten, da diese\nim Wesentlichen der ursprünglichen Verfügung entspricht. Die Beschwerde ist somit fristgerecht beim Enteignungsgericht eingegangen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n3.\n\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegt (BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom 9. August\n2007 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin stützt die Erhebung der vorliegend strittigen Abgaben auf das Wasserversorgungsreglement vom 29. Oktober 1996 (WR) und Kanalisationsreglement vom 14. Mai 1956 / 7. Juli 1965 (KR) der Einwohnergemeinde C.____. In\nbeiden Reglementen sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe umschrieben (vgl. § 27 ff. WR und § 29 ff. KR). Dem Erfordernis der formell-rechtlichen Grundlage ist somit Genüge getan.\n\n4.\n\n"}