{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c3b2b7c-f9be-46c0-90d8-70c49e1f1949&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "3b271102a20a5aa1b2f7722142956597"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-86_2013-04-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=429fae25-04ad-416a-b78f-d60338bd5bf7", "Checksum": "1d764bb58647a12197cb257cb654df94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 86", "650 2012 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:15", "Checksum": "691f20cd7883b906b67e930249bd2970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.04.2013 650 12 86 (650 2012 86)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 11. April 2013 (650 12 86 / 650 12 87)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nBeweislast für den Beginn der Beschwerdefrist / Qualifikation einer Abgabe als Gebühr oder Beitrag / Beginn der Verwirkungsfrist / Vertrauensschutzverletzung\n\nDie Beweislast für den Beginn der Beschwerdefrist trägt die eröffnende Behörde. (E. 2)\nFür die Qualifikation einer Abgabe als Gebühr oder Beitrag ist die konkrete Ausgestaltung\nund nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.1)\nBestimmen die kommunalen Reglemente, dass die Abgabepflicht später als das Datum der\nFertigstellung des Werkes bzw. der Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die\nBeurteilung der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.2)\nTritt für Neubauten die Abgabepflicht mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes\ndurch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein, ist dieses Datum für den Beginn\nder Verwirkungsfrist massgebend. (E. 5.3)\nDer Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen\nauf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. (E. 6)\nVon derjenigen Person, die sich auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips beruft, wird\nerwartet, dass sie diese anhand einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der\nvergangenen und zukünftigen 20 Jahre betreffend die Erschliessungswerke belegt – unter\nder Voraussetzung, dass die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht offen stehen. (7.2)\nDamit das Mass eines Vorteils sämtlicher Teile einer Überbauung, einschliesslich nicht angeschlossener Nebengebäude, für die Berechnung der Anschlussgebühren massgebend ist,\nmuss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Hauptgebäude und dem nicht angeschlossenen Nebengebäude vorliegen. (E. 8.4)\n650 12 86 / 650 12 87\n\nUrteil\nvom 11. April 2013\n\nBesetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini,\nRichter Peter Issler, Richter Danilo Assolari,\nRichter Peter Vetter, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien A.____,\n\nB.____,\nBeschwerdeführende\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde C.____,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n-3-\n\nA.\nA.____ und B.____ sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 433 des Grundbuchs\nC.____. Die D.____ AG war für Arbeiten betreffend den Neubau des Mehrfamilienhauses\nauf dieser Parzelle zuständig. Die Einwohnergemeinde C.____ verfügte am 7. Mai 2012\nWasseranschluss-, Bauwasserbezugs- und Kanalisationsanschlussabgaben gegenüber\nder C.____, worauf diese der Gemeinde mitteilte, dass die Verfügungen direkt an A.____\nund B.____ zu senden seien.\n\nB.\nDie Einwohnergemeinde C.____ korrigierte die Adressierung und verfügte am\n21. Mai 2012 gegenüber A.____ und B.____ eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe\nvon Fr. 50'288.55, eine Bauwasserbezugsabgabe in der Höhe von Fr. 1'257.20 und eine\nKanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 80'074.45, jeweils inklusive Mehrwertsteuer (MwSt).\n\nC.\nMit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Aufgabe am 4. Juni 2012) an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhoben\nA.____ und B.____ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Abgabenverfügungen aufzuheben unter o/e Kostenfolge. Sie rügen eine Verletzung\ndes Vertrauensschutzes, eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips\nund eine fehlerhafte Berechnung der Kanalisationsanschlussabgabe.\n\nD.\nAm 29. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie einen Teil der gerügten Berechnungsfehler betreffend die Kanalisationsanschlussabgabe\nanerkennt und im Übrigen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge beantragt. Die Kanalisationsanschlussabgabe beträgt neu Fr. 79'912.45 inklusive\nMwSt.\n\nE.\nAnlässlich der am 25. Oktober 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts\ndurchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.\n-4-\n\nF.\nAm 25. Oktober 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden erneut die Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 79'912.45 inklusive\nMwSt. Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 21. Mai 2012.\n\nG.\nMit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass die neu eröffnete\nVerfügung vom 25. Oktober 2012 als mitangefochten gilt. Den Beschwerdeführenden\nwurde Frist zur Substantiierung des Kostendeckungsprinzips und zur Einreichung einer\nRechnung über den Kanalisationsanschluss eingeräumt. Beide Parteien erhielten zudem\nFrist zur Einreichung ergänzender Unterlagen, die Aufschluss über den Zeitpunkt der Anschlüsse und die Fertigstellung des Gebäudes geben.\n\nH.\nMit Eingabe vom 19. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin die angeforderten\nUnterlagen betreffend Anschlusszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ein.\n\nI.\nMit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Beschwerdebegründung, eine Rechnung und Unterlagen betreffend Anschlusszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen\ndie Beschwerdeführenden den Architekten E.____ als Auskunftsperson.\n\n"}