35 Abs. 2 VwVG; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rn. 26 zu Art. 44). Die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen halten fest, dass innert zehn Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden kann und dass die Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten muss. Ausserdem sei der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie beizulegen.