Das kantonale Recht bestimmt in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) und § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) lediglich, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen, spricht sich aber über den Inhalt der Rechtmittelbelehrung nicht näher aus. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelbelehrung das ordentliche Rechtsmittel sowie die zuständige Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1644; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 VwVG;